Courtage - Passus


Der Maklervertrag mit uns und / oder unserem Beauftragten kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit (per Brief, per Telefon, usw) auf der Basis des jeweiligen Objekt-Exposés und seinen Bedingungen zustande. Die Courtage in jeweiliger Höhe vom Kaufpreis, ist mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages (notarieller Vertragsabschluss) verdient und fällig. Die Vermittelnden und / oder Nachweisenden, Grabbe-Lange Immobilien, Mittelstraße 24, 31535 Neustadt und ggf. deren Beauftragte, erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB).

Die Weitergabe unserer Exposés an Dritte ohne unsere Zustimmung löst ggf. Schadensersatz- oder Courtageansprüche aus. Des Weiteren gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.